[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_97-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_97","über Versicherungsvertrieb (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0097",6952368,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte nicht für Personen gelten, die Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit betreiben, wenn die Prämie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die abgedeckten Risiken begrenzt sind. Solche Versicherungen können eine Zusatzleistung zu einer Ware oder einer Dienstleistung sein, einschließlich des Risikos der Nichtinanspruchnahme einer Dienstleistung, deren Inanspruchnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet wird, wie etwa eine Bahnreise, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder das Theaterabonnement für eine bestimmte Spielzeit, sowie anderer Risiken im Zusammenhang mit Reisen, wie etwa Reiserücktritt oder Gepäckverlust. Um sicherzustellen, dass bei der Tätigkeit des Versicherungsvertriebs stets ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz gegeben ist, sollten allerdings Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler, die die Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen freigestellt ist, sicherstellen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllt sind, wie etwa die Mitteilung seiner Identität und der Art und Weise, wie eine Beschwerde eingelegt werden kann, und dass die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden berücksichtigt werden.","DIR_2016_97 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nDiese Richtlinie sollte nicht für Personen gelten, die Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit betreiben, wenn die Prämie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die abgedeckten Risiken begrenzt sind. Solche Versicherungen können eine Zusatzleistung zu einer Ware oder einer Dienstleistung sein, einschließlich des Risikos der Nichtinanspruchnahme einer Dienstleistung, deren Inanspruchnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet wird, wie etwa eine Bahnreise, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder das Theaterabonnement für eine bestimmte Spielzeit, sowie anderer Risiken im Zusammenhang mit Reisen, wie etwa Reiserücktritt oder Gepäckverlust. Um sicherzustellen, dass bei der Tätigkeit des Versicherungsvertriebs stets ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz gegeben ist, sollten allerdings Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler, die die Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen freigestellt ist, sicherstellen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllt sind, wie etwa die Mitteilung seiner Identität und der Art und Weise, wie eine Beschwerde eingelegt werden kann, und dass die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]