[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_97-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_97","über Versicherungsvertrieb (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0097",6952376,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden unabhängig von der Bedeutung eines bestimmten Vertreibers für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Vertreibers stehen.","DIR_2016_97 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden unabhängig von der Bedeutung eines bestimmten Vertreibers für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Vertreibers stehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]