[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2016_97-erwgr-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2016_97","über Versicherungsvertrieb (Neufassung)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016L0097",6952416,"ErwGr. 63","erwgr-63",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um Marktteilnehmer über Verhaltensweisen zu informieren, die als für Kunden nachteilig betrachtet werden, sollten diese Entscheidungen unter der Voraussetzung öffentlich bekannt gemacht werden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar. Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.","DIR_2016_97 - Erwägungsgründe - ErwGr. 63\n\nUm sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um Marktteilnehmer über Verhaltensweisen zu informieren, die als für Kunden nachteilig betrachtet werden, sollten diese Entscheidungen unter der Voraussetzung öffentlich bekannt gemacht werden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar. Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 60","erwgr-60",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 66","erwgr-66",[],false]