[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952728,"Art. 101","art-101","Schutz der Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind","KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften","Die Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, erhalten in der übernehmenden Gesellschaft Rechte, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — der Änderung dieser Rechte oder dass jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder dass diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.","DIR_2017_1132 - KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme - Art. 101 Schutz der Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind\n\nDie Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, erhalten in der übernehmenden Gesellschaft Rechte, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — der Änderung dieser Rechte oder dass jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder dass diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 100","Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften","art-100",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 99","Schutz der Gläubigerinteressen der sich verschmelzenden Gesellschaften","art-99",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 98","Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer","art-98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 102","Öffentliche Beurkundung der Unterlagen","art-102",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 103","Wirksamwerden der Verschmelzung","art-103",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 104","Formalitäten der Offenlegung einer Verschmelzung","art-104",[],false]