[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-130-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952757,"Art. 130","art-130","Eintragung","KAPITEL II Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften","Das Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 16 bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offenzulegen ist.\nDas Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das gemäß Artikel 22 Absatz 2 eingerichtete System der Registervernetzung, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, und nicht vorher.","DIR_2017_1132 - KAPITEL II Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften - Art. 130 Eintragung\n\nDas Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 16 bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offenzulegen ist.\nDas Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das gemäß Artikel 22 Absatz 2 eingerichtete System der Registervernetzung, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, und nicht vorher.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 129","Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung","art-129",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 128","Überprüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung","art-128",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 127","Vorabbescheinigung","art-127",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 131","Wirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung","art-131",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 132","Vereinfachte Formalitäten","art-132",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 133","Mitbestimmung der Arbeitnehmer","art-133",[],false]