[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-139-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952767,"Art. 139","art-139","Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften","KAPITEL III Spaltung von Aktiengesellschaften","(1) Die Spaltung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Artikel 93 ist bezüglich der für diesen Beschluss erforderlichen Mehrheit, dessen Tragweite sowie des Erfordernisses einer gesonderten Abstimmung anzuwenden.\n(2) Werden die Aktien der begünstigten Gesellschaften den Aktionären der gespaltenen Gesellschaft nicht im Verhältnis zu ihren Rechten an deren Kapital gewährt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Minderheitsaktionäre der gespaltenen Gesellschaft ihre Aktien aufkaufen lassen können. In diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt. Sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, kann das Entgelt durch ein Gericht festgesetzt werden.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Spaltung von Aktiengesellschaften - Abschnitt 2 Spaltung durch Übernahme - Art. 139 Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften\n\n(1) Die Spaltung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Artikel 93 ist bezüglich der für diesen Beschluss erforderlichen Mehrheit, dessen Tragweite sowie des Erfordernisses einer gesonderten Abstimmung anzuwenden.\n(2) Werden die Aktien der begünstigten Gesellschaften den Aktionären der gespaltenen Gesellschaft nicht im Verhältnis zu ihren Rechten an deren Kapital gewährt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Minderheitsaktionäre der gespaltenen Gesellschaft ihre Aktien aufkaufen lassen können. In diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt. Sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, kann das Entgelt durch ein Gericht festgesetzt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Spaltung durch Übernahme",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 138","Bekanntmachung des Spaltungsplans","art-138",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 137","Spaltungsplan","art-137",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 136","Definition der „Spaltung durch Übernahme“","art-136",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 140","Abweichung vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung einer begünstigten Gesellschaft","art-140",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 141","Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Spaltung","art-141",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 142","Prüfung des Spaltungsplans durch Sachverständige","art-142",[],false]