[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-142-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952770,"Art. 142","art-142","Prüfung des Spaltungsplans durch Sachverständige","KAPITEL III Spaltung von Aktiengesellschaften","(1) Für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den Spaltungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.\n(2) Artikel 96 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Spaltung von Aktiengesellschaften - Abschnitt 2 Spaltung durch Übernahme - Art. 142 Prüfung des Spaltungsplans durch Sachverständige\n\n(1) Für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den Spaltungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.\n(2) Artikel 96 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Spaltung durch Übernahme",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 141","Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Spaltung","art-141",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 140","Abweichung vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung einer begünstigten Gesellschaft","art-140",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 139","Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften","art-139",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 143","Verfügbarkeit der Unterlagen zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre","art-143",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 144","Vereinfachte Formalitäten","art-144",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 145","Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer","art-145",[],false]