[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952646,"Art. 20","art-20","Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register","KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern","(1) Das Register einer Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung.\n(2) Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen.\n(3) Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 20 Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register\n\n(1) Das Register einer Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung.\n(2) Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen.\n(3) Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 19","Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Angaben","art-19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 18","Zugang zu elektronischen Kopien von Urkunden und Angaben","art-18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 17","Aktuelle Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über die Rechte Dritter","art-17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 21","Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden und Angaben","art-21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 22","System der Registervernetzung","art-22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 23","Entwicklung und Betrieb der Plattform","art-23",[],false]