[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952649,"Art. 23","art-23","Entwicklung und Betrieb der Plattform","KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern","(1) Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und\u002Foder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und\u002Foder betreiben lässt. Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und\u002Foder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012.\n(2) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest.\n(3) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform. Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes: — die Überwachung des Betriebs der Plattform, — die Sicherheit und den Schutz der Daten, die über die Plattform übermittelt und ausgetauscht werden, — die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten und dem Dritten. Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht.\n(4) Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 23 Entwicklung und Betrieb der Plattform\n\n(1) Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und\u002Foder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und\u002Foder betreiben lässt. Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und\u002Foder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012.\n(2) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest.\n(3) Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform. Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes: — die Überwachung des Betriebs der Plattform, — die Sicherheit und den Schutz der Daten, die über die Plattform übermittelt und ausgetauscht werden, — die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten und dem Dritten. Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht.\n(4) Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","System der Registervernetzung","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden und Angaben","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Durchführungsrechtsakte","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Finanzierung","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen","art-26",[],false]