[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952652,"Art. 26","art-26","Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen","KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern","Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise erstellt werden, Folgendes anzugeben ist:\na) die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, bei dem die in Artikel 16 bezeichnete Akte angelegt worden ist, sowie die Nummer der Eintragung der Gesellschaft in dieses Register;\nb) die Rechtsform und der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft sowie gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.\nWird auf diesen Dokumenten das Gesellschaftskapital angegeben, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Webseiten der Gesellschaft zumindest die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten sowie gegebenenfalls die Angabe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 26 Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen\n\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise erstellt werden, Folgendes anzugeben ist:\na) die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, bei dem die in Artikel 16 bezeichnete Akte angelegt worden ist, sowie die Nummer der Eintragung der Gesellschaft in dieses Register;\nb) die Rechtsform und der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft sowie gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.\nWird auf diesen Dokumenten das Gesellschaftskapital angegeben, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Webseiten der Gesellschaft zumindest die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten sowie gegebenenfalls die Angabe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Finanzierung","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Durchführungsrechtsakte","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","Entwicklung und Betrieb der Plattform","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 27","Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen","art-27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 28","Maßregeln","art-28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 29","Offenlegung von Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung","art-29",[],false]