[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952661,"Art. 35","art-35","Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen","KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern","Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.","DIR_2017_1132 - KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern - Abschnitt 2 Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten - Art. 35 Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen\n\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 26 verlangten Angaben auch das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Offenlegung beim Vorliegen mehrerer Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Sprache der Offenlegung und Übersetzung der offenzulegenden Urkunden","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Offenlegung von Urkunden und Angaben über eine Zweigniederlassung","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Grenzen der Pflicht zur Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung","art-38",[],false]