[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952674,"Art. 48","art-48","Leistung von Einlagen auf ausgegebene Aktien","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","Die Einlagen auf ausgegebene Aktien werden im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet.\nJedoch werden Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, für Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ausgegeben werden, innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt vollständig geleistet.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 1 Kapitalanforderungen - Art. 48 Leistung von Einlagen auf ausgegebene Aktien\n\nDie Einlagen auf ausgegebene Aktien werden im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet.\nJedoch werden Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, für Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit ausgegeben werden, innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt vollständig geleistet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Kapitalanforderungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 47","Ausgabekurs der Aktien","art-47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46","Vermögensgegenstände","art-46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45","Mindestkapital","art-45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 49","Sachverständigenbericht über Einlagen, die nicht Bareinlagen sind","art-49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 50","Ausnahme vom Erfordernis eines Sachverständigenberichts","art-50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 51","Sacheinlagen ohne Sachverständigenbericht","art-51",[],false]