[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952691,"Art. 65","art-65","Zusätzliche Schutzvorkehrungen für Transaktionen mit nahe stehenden Parteien","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","Für die Fälle, in denen einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die Vertragspartner eines Geschäfts im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 dieser Richtlinie ist, oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 22 der der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU oder ein solches Mutterunternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, zugleich Gegenpartei eines solchen Geschäfts sind, stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Schutzvorkehrungen sicher, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft - Art. 65 Zusätzliche Schutzvorkehrungen für Transaktionen mit nahe stehenden Parteien\n\nFür die Fälle, in denen einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die Vertragspartner eines Geschäfts im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 dieser Richtlinie ist, oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 22 der der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU oder ein solches Mutterunternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, zugleich Gegenpartei eines solchen Geschäfts sind, stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Schutzvorkehrungen sicher, dass ein solches Geschäft dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderläuft.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 64","Finanzielle Unterstützung durch eine Gesellschaft beim Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten","art-64",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 63","Besitz eigener Aktien und Erstellung von Lageberichten beim Erwerb eigener Aktien","art-63",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 62","Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien","art-62",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 66","Inpfandnahme eigener Aktien","art-66",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 67","Zeichnung, Erwerb oder Besitz von Aktien durch eine andere Gesellschaft, bei der die Aktiengesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann","art-67",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 68","Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung","art-68",[],false]