[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-66-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952692,"Art. 66","art-66","Inpfandnahme eigener Aktien","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 60, Artikel 61 Absatz 1 und den Artikeln 63 und 64 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.\n(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft - Art. 66 Inpfandnahme eigener Aktien\n\n(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 60, Artikel 61 Absatz 1 und den Artikeln 63 und 64 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.\n(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 65","Zusätzliche Schutzvorkehrungen für Transaktionen mit nahe stehenden Parteien","art-65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 64","Finanzielle Unterstützung durch eine Gesellschaft beim Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten","art-64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 63","Besitz eigener Aktien und Erstellung von Lageberichten beim Erwerb eigener Aktien","art-63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 67","Zeichnung, Erwerb oder Besitz von Aktien durch eine andere Gesellschaft, bei der die Aktiengesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann","art-67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 68","Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung","art-68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 69","Leistung von Einlagen auf Aktien","art-69",[],false]