[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952696,"Art. 69","art-69","Leistung von Einlagen auf Aktien","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","Die Einlagen auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien, oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet. Ist ein Mehrbetrag vorgesehen, wird dieser in voller Höhe gezahlt.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung - Art. 69 Leistung von Einlagen auf Aktien\n\nDie Einlagen auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien, oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet. Ist ein Mehrbetrag vorgesehen, wird dieser in voller Höhe gezahlt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 68","Beschluss der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung","art-68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 67","Zeichnung, Erwerb oder Besitz von Aktien durch eine andere Gesellschaft, bei der die Aktiengesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann","art-67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 66","Inpfandnahme eigener Aktien","art-66",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 70","Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, auf Aktien","art-70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 71","Nicht voll gezeichnete Kapitalerhöhung","art-71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 72","Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen","art-72",[],false]