[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952700,"Art. 73","art-73","Entscheidung der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","Jede Herabsetzung des gezeichneten Kapitals mit Ausnahme der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten wird zumindest von der Hauptversammlung beschlossen, die vorbehaltlich der Artikel 79 und 80 nach den Vorschriften entscheidet, die in Artikel 83 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse festgelegt sind. Dieser Beschluss wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.\nIn der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung werden zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung - Art. 73 Entscheidung der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals\n\nJede Herabsetzung des gezeichneten Kapitals mit Ausnahme der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten wird zumindest von der Hauptversammlung beschlossen, die vorbehaltlich der Artikel 79 und 80 nach den Vorschriften entscheidet, die in Artikel 83 über die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse festgelegt sind. Dieser Beschluss wird nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.\nIn der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung werden zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 72","Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen","art-72",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 71","Nicht voll gezeichnete Kapitalerhöhung","art-71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 70","Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, auf Aktien","art-70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 74","Herabsetzung des gezeichneten Kapitals im Falle mehrerer Aktiengattungen","art-74",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 75","Sicherheiten für Gläubiger im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","art-75",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 76","Abweichungen von den Schutzvorkehrungen für Gläubiger bei Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","art-76",[],false]