[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-76-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952703,"Art. 76","art-76","Abweichungen von den Schutzvorkehrungen für Gläubiger bei Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","(1) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 75 nicht bei einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals anzuwenden, die zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer Rücklage zuzuführen, unter der Voraussetzung, dass infolge dieses Vorgangs der Betrag dieser Rücklage 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht übersteigt. Diese Rücklage darf außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf ferner nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen, soweit die Mitgliedstaaten einen solchen Vorgang zulassen.\n(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben in den Fällen des Absatzes 1 mindestens geeignete Maßnahmen vor, damit die aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gewonnenen Beträge nicht zu Zahlungen oder Ausschüttungen an die Aktionäre oder zur Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlagen verwendet werden.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung - Art. 76 Abweichungen von den Schutzvorkehrungen für Gläubiger bei Herabsetzung des gezeichneten Kapitals\n\n(1) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 75 nicht bei einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals anzuwenden, die zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer Rücklage zuzuführen, unter der Voraussetzung, dass infolge dieses Vorgangs der Betrag dieser Rücklage 10 % des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht übersteigt. Diese Rücklage darf außer im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf ferner nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Rücklagen das gezeichnete Kapital zu erhöhen, soweit die Mitgliedstaaten einen solchen Vorgang zulassen.\n(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben in den Fällen des Absatzes 1 mindestens geeignete Maßnahmen vor, damit die aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gewonnenen Beträge nicht zu Zahlungen oder Ausschüttungen an die Aktionäre oder zur Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlagen verwendet werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 75","Sicherheiten für Gläubiger im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","art-75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 74","Herabsetzung des gezeichneten Kapitals im Falle mehrerer Aktiengattungen","art-74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 73","Entscheidung der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals","art-73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 77","Herabsetzung des gezeichneten Kapitals und Mindestkapital","art-77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 78","Tilgung des gezeichneten Kapitals ohne dessen Herabsetzung","art-78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 79","Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Zwangseinziehung von Aktien","art-79",[],false]