[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952710,"Art. 83","art-83","Abstimmungserfordernisse bei Entscheidungen der Hauptversammlung","KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung","Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 72 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 73, 74, 78 und 81 vorgesehenen Beschlüsse zumindest eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erfordern.\nDie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass die einfache Mehrheit der in Absatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.","DIR_2017_1132 - KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung - Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung - Art. 83 Abstimmungserfordernisse bei Entscheidungen der Hauptversammlung\n\nDie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 72 Absätze 4 und 5 sowie den Artikeln 73, 74, 78 und 81 vorgesehenen Beschlüsse zumindest eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erfordern.\nDie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass die einfache Mehrheit der in Absatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 82","Voraussetzungen für den Rückerwerb von Aktien","art-82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 81","Tilgung des gezeichneten Kapitals oder dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien im Falle mehrerer Aktiengattungen","art-81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80","Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Einziehung von Aktien, die von einer Gesellschaft selbst oder einer für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben werden","art-80",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 84","Abweichende Bestimmungen","art-84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 85","Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden","art-85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 86","Übergangsbestimmungen","art-86",[],false]