[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-87-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952714,"Art. 87","art-87","Allgemeine Bestimmungen","KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften","(1) Die durch dieses Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften der in Anhang I genannten Rechtsformen.\n(2) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben.\n(3) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder erlöschenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.","DIR_2017_1132 - KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Verschmelzung - Art. 87 Allgemeine Bestimmungen\n\n(1) Die durch dieses Kapitel vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften der in Anhang I genannten Rechtsformen.\n(2) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 26 genannten Dokumenten anzugeben.\n(3) Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder erlöschenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Verschmelzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 86","Übergangsbestimmungen","art-86",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 85","Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden","art-85",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 84","Abweichende Bestimmungen","art-84",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 88","Regelungen über die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Gründung einer neunen Gesellschaft","art-88",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 89","Definition der „Verschmelzung durch Aufnahme“","art-89",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 90","Definition der „Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft“","art-90",[],false]