[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1132-art-95-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1132","über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1132",6952722,"Art. 95","art-95","Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Verschmelzung","KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften","(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. In dem Bericht wird außerdem auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die bei der Bewertung aufgetreten sind.\n(2) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder beteiligten Gesellschaft unterrichten die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft, und die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der anderen beteiligten Gesellschaften, damit diese die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft unterrichten können, über jede zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsplans und dem Datum der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Absatz 1 genannte Bericht und\u002Foder die in Absatz 2 genannten Informationen nicht verlangt werden, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.","DIR_2017_1132 - KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme - Art. 95 Ausführlicher schriftlicher Bericht und Informationen zur Verschmelzung\n\n(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. In dem Bericht wird außerdem auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die bei der Bewertung aufgetreten sind.\n(2) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder beteiligten Gesellschaft unterrichten die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft, und die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der anderen beteiligten Gesellschaften, damit diese die Hauptversammlung ihrer Gesellschaft unterrichten können, über jede zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsplans und dem Datum der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, eingetretene wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens.\n(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Absatz 1 genannte Bericht und\u002Foder die in Absatz 2 genannten Informationen nicht verlangt werden, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 94","Verschmelzung ohne Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft","art-94",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 93","Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften","art-93",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 92","Bekanntmachung des Verschmelzungsplans","art-92",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 96","Prüfung des Verschmelzungsplans durch Sachverständige","art-96",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 97","Verfügbarkeit der Unterlagen zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre","art-97",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 98","Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer","art-98",[],false]