[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1371-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1371","über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1371",6952853,"Art. 12","art-12","Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten","TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu ermöglichen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.\n(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, oder alternativ dazu b) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann, welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 verhängt wurde, für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung. Diese Frist kann Verlängerungen der Verjährungsfrist aufgrund einer Unterbrechung oder Aussetzung beinhalten.","DIR_2017_1371 - TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION - Art. 12 Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu ermöglichen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.\n(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, oder alternativ dazu b) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann, welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 verhängt wurde, für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung. 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