[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1371-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1371","über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1371",6952848,"Art. 7","art-7","Strafen für natürliche Personen","TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION","(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten. Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt. Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich. Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen.\n(4) Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.\n(5) Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.","DIR_2017_1371 - TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION - Art. 7 Strafen für natürliche Personen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten. Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt. Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich. Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen.\n(4) Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.\n(5) Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Anstiftung, Beihilfe und Versuch","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Erschwerender Umstand","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Sanktionen gegen juristische Personen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Sicherstellung und Einziehung","art-10",[],false]