[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1371-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1371","über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1371",6952819,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie berührt nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen desselben Verhaltens verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Bei sonstigen Sanktionen sollte der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) in vollem Umfang eingehalten werden. Durch diese Richtlinie werden keine Handlungen zu Straftaten erhoben, die nicht auch disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die Dienstpflichten unterliegen, sofern die betreffenden disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen auf die betroffenen Personen anwendbar sind.","DIR_2017_1371 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDiese Richtlinie berührt nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen desselben Verhaltens verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Bei sonstigen Sanktionen sollte der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem) in vollem Umfang eingehalten werden. Durch diese Richtlinie werden keine Handlungen zu Straftaten erhoben, die nicht auch disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die Dienstpflichten unterliegen, sofern die betreffenden disziplinarrechtlichen Strafen oder sonstigen Maßnahmen auf die betroffenen Personen anwendbar sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]