[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1371-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1371","über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1371",6952825,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen und sonstiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen hinreichende Vorkehrungen für die Zusammenarbeit getroffen werden, damit gegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne dieser Richtlinie wirksam vorgegangen werden kann; hierzu zählt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen austauschen und dass die Kommission den zuständigen nationalen Behörden technische und operative Unterstützung leistet, damit sie gegebenenfalls ihre Untersuchungen besser koordinieren können. Diese Unterstützung sollte nicht dazu führen, dass die Kommission sich an den Verfahren der nationalen Behörden zur Ermittlung oder Verfolgung einzelner Straftaten beteiligt. Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuständig sind, sollten das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und andere zuständige Behörden über jede Tatsache unterrichten, die als Straftat im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden könnte, und die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 dafür sorgen, dass die nationalen Prüfstellen im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 dies ebenfalls tun.","DIR_2017_1371 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nUnbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen und sonstiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen hinreichende Vorkehrungen für die Zusammenarbeit getroffen werden, damit gegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne dieser Richtlinie wirksam vorgegangen werden kann; hierzu zählt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen austauschen und dass die Kommission den zuständigen nationalen Behörden technische und operative Unterstützung leistet, damit sie gegebenenfalls ihre Untersuchungen besser koordinieren können. Diese Unterstützung sollte nicht dazu führen, dass die Kommission sich an den Verfahren der nationalen Behörden zur Ermittlung oder Verfolgung einzelner Straftaten beteiligt. Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuständig sind, sollten das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und andere zuständige Behörden über jede Tatsache unterrichten, die als Straftat im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden könnte, und die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 dafür sorgen, dass die nationalen Prüfstellen im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 dies ebenfalls tun.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]