[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1371-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1371","über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1371",6952833,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrügerische Handlungen und betrugsähnliche Straftaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten in dem von der Richtlinie erfassten Bereich verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen weiterhin parallel anwenden. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten allerdings gewährleisten, dass bei der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für Straftaten gemäß dieser Richtlinie und von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen nicht gegen die Charta verstoßen wird.","DIR_2017_1371 - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nDiese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrügerische Handlungen und betrugsähnliche Straftaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten in dem von der Richtlinie erfassten Bereich verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen weiterhin parallel anwenden. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten allerdings gewährleisten, dass bei der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für Straftaten gemäß dieser Richtlinie und von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen nicht gegen die Charta verstoßen wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]