[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1564-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1564","über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1564",6952894,"Art. 9","art-9","Berichterstattung",null,"Bis zum 11. Oktober 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit auf dem Binnenmarkt von anderen als den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in barrierefreien Formaten für begünstigte Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Nummer 2 genannten Behinderungen vor. In dem Bericht werden Entwicklungen bei der einschlägigen Technologie berücksichtigt, und er enthält eine Bewertung der Angemessenheit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, um den Zugang zu anderen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und den Zugang für Personen mit anderen Behinderungen als denjenigen, für die diese Richtlinie gilt, zu verbessern.","DIR_2017_1564 - Art. 9 Berichterstattung\n\nBis zum 11. Oktober 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit auf dem Binnenmarkt von anderen als den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in barrierefreien Formaten für begünstigte Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Nummer 2 genannten Behinderungen vor. In dem Bericht werden Entwicklungen bei der einschlägigen Technologie berücksichtigt, und er enthält eine Bewertung der Angemessenheit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, um den Zugang zu anderen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und den Zugang für Personen mit anderen Behinderungen als denjenigen, für die diese Richtlinie gilt, zu verbessern.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Änderung der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Schutz personenbezogener Daten","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Transparenz und Informationsaustausch","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Überprüfung","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Umsetzung","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Inkrafttreten","art-12",[],false]