[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_159-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_159","zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0159",6952947,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern im Seefischereisektor — einem grenzüberschreitenden Sektor, der unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten tätig ist — zu verbessern und den Arbeitsschutz dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2017_159 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern im Seefischereisektor — einem grenzüberschreitenden Sektor, der unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten tätig ist — zu verbessern und den Arbeitsschutz dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]