[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_1852-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_1852","über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L1852",6953034,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Das verbesserte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sollte auf Systemen basieren, die bereits in der Union existieren, einschließlich des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte jedoch über denjenigen des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung hinausgehen, der sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten beschränkt. Die vorliegende Richtlinie sollte für alle Steuerpflichtigen gelten, die Einkommen und Vermögen zu versteuern haben, die unter bilaterale Steuerabkommen und das Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung fallen. Gleichzeitig sollten Einzelpersonen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beim Rückgriff auf Streitbeilegungsverfahren einen geringeren Verwaltungsaufwand haben. Darüber hinaus sollte die Streitbeilegungsphase ausgestaltet werden. So ist es insbesondere erforderlich, eine Frist für die Dauer der Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sowie die Bedingungen des Streitbeilegungsverfahrens für die Steuerpflichtigen festzulegen.","DIR_2017_1852 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDas verbesserte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sollte auf Systemen basieren, die bereits in der Union existieren, einschließlich des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte jedoch über denjenigen des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung hinausgehen, der sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten beschränkt. Die vorliegende Richtlinie sollte für alle Steuerpflichtigen gelten, die Einkommen und Vermögen zu versteuern haben, die unter bilaterale Steuerabkommen und das Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung fallen. Gleichzeitig sollten Einzelpersonen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beim Rückgriff auf Streitbeilegungsverfahren einen geringeren Verwaltungsaufwand haben. Darüber hinaus sollte die Streitbeilegungsphase ausgestaltet werden. So ist es insbesondere erforderlich, eine Frist für die Dauer der Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten sowie die Bedingungen des Streitbeilegungsverfahrens für die Steuerpflichtigen festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]