[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2102-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2102","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F65\u002FEU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2102",6953142,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in diesen Geräten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in der Union führen und somit direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und andere Bereiche von gemeinsamem Interesse, wie den Schutz der menschlichen Gesundheit, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","DIR_2017_2102 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in diesen Geräten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in der Union führen und somit direkte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten, sondern vielmehr wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und andere Bereiche von gemeinsamem Interesse, wie den Schutz der menschlichen Gesundheit, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 1","art-1",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 2","art-2",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 3","art-3",[],false]