[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2108-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2108","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2108",6953179,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat es sich als schwierig erwiesen, die geltenden, aus dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 abgeleiteten verbindlichen Anforderungen an kleine Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m anzupassen. Außerdem werden kleine Schiffe vornehmlich aus anderen Werkstoffen als Stahl gebaut. Daher ist nur eine sehr begrenzte Zahl solcher Schiffe nach der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG zugelassen worden. In Ermangelung besonderer Sicherheitsbedenken und angemessener, in der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG vorgesehener Normen sollten Schiffe unter 24 m Länge daher vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommen werden und besonderen Sicherheitsnormen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, die für diese Schiffe die örtlichen Beschränkungen der Schifffahrt hinsichtlich der Entfernung von der Küste oder vom Hafen sowie aufgrund der Wetterbedingungen besser beurteilen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung dieser Normen die von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien berücksichtigen. In den Leitlinien sollten, soweit erforderlich, alle internationalen Abkommen und Übereinkommen der IMO berücksichtigt werden und keine zusätzlichen Anforderungen aufgenommen werden, die über die geltenden internationalen Regelungen hinausgehen. Die Kommission wird ersucht, solche Leitlinien baldmöglichst zu verabschieden.","DIR_2017_2108 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nIm Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat es sich als schwierig erwiesen, die geltenden, aus dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 abgeleiteten verbindlichen Anforderungen an kleine Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m anzupassen. Außerdem werden kleine Schiffe vornehmlich aus anderen Werkstoffen als Stahl gebaut. Daher ist nur eine sehr begrenzte Zahl solcher Schiffe nach der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG zugelassen worden. In Ermangelung besonderer Sicherheitsbedenken und angemessener, in der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG vorgesehener Normen sollten Schiffe unter 24 m Länge daher vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommen werden und besonderen Sicherheitsnormen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, die für diese Schiffe die örtlichen Beschränkungen der Schifffahrt hinsichtlich der Entfernung von der Küste oder vom Hafen sowie aufgrund der Wetterbedingungen besser beurteilen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung dieser Normen die von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien berücksichtigen. In den Leitlinien sollten, soweit erforderlich, alle internationalen Abkommen und Übereinkommen der IMO berücksichtigt werden und keine zusätzlichen Anforderungen aufgenommen werden, die über die geltenden internationalen Regelungen hinausgehen. Die Kommission wird ersucht, solche Leitlinien baldmöglichst zu verabschieden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]