[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2109-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2109","zur Änderung der Richtlinie 98\u002F41\u002FEG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und\u002Foder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2109",6953210,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Genaue und aktuelle Angaben zur Zahl oder Identität der an Bord eines Schiffes befindlichen Personen sind für die Vorbereitung und die Effektivität von Such- und Rettungseinsätzen von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Unfalls auf See kann eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten, dem Schiffsbetreiber und dessen Agenten erheblich zur Effektivität der Einsätze beitragen. Bestimmte Aspekte dieser Zusammenarbeit sind in der Richtlinie 98\u002F41\u002FEG des Rates (3) geregelt.","DIR_2017_2109 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nGenaue und aktuelle Angaben zur Zahl oder Identität der an Bord eines Schiffes befindlichen Personen sind für die Vorbereitung und die Effektivität von Such- und Rettungseinsätzen von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Unfalls auf See kann eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten, dem Schiffsbetreiber und dessen Agenten erheblich zur Effektivität der Einsätze beitragen. Bestimmte Aspekte dieser Zusammenarbeit sind in der Richtlinie 98\u002F41\u002FEG des Rates (3) geregelt.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]