[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953355,"Art. 11","art-11","Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen","KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen Unionsbefähigungszeugnisse aus, nachdem sie überprüft haben, ob die von den Antragstellern vorgelegten Urkunden echt und gültig sind und ob für die Antragsteller nicht bereits ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt wurde.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Unionsbefähigungszeugnisse und für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.\n(4) Die Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft endet spätestens am Tag der nächsten nach Artikel 23 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.\n(5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Beschränkung sind Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) höchstens 13 Jahre gültig.\n(6) Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten sind höchstens fünf Jahre gültig.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN - ABSCHNITT I Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer - Art. 11 Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft beziehungsweise für Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten stellen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte Qualifikation erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) gegebenenfalls darüber, dass sie die Standards für die medizinische Tauglichkeit nach Artikel 23 erfüllen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen Unionsbefähigungszeugnisse aus, nachdem sie überprüft haben, ob die von den Antragstellern vorgelegten Urkunden echt und gültig sind und ob für die Antragsteller nicht bereits ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt wurde.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Unionsbefähigungszeugnisse und für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.\n(4) Die Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft endet spätestens am Tag der nächsten nach Artikel 23 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.\n(5) Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Beschränkung sind Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) höchstens 13 Jahre gültig.\n(6) Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten sind höchstens fünf Jahre gültig.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT I Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Anerkennung","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-14",[],false]