[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953359,"Art. 15","art-15","Kooperation","KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN","Stellt ein in Artikel 39 Absatz 3 genannter Mitgliedstaat fest, dass ein Befähigungszeugnis, das von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, oder liegen Gründe der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, so ersucht die zuständige Behörde die ausstellende Behörde, eine Aussetzung dieses Befähigungszeugnisses gemäß Artikel 14 zu prüfen. Die ersuchende Behörde setzt die Kommission über ihr Ersuchen in Kenntnis. Die Behörde, die das betreffende Befähigungszeugnis ausgestellt hat, prüft das Ersuchen und teilt der anderen Behörde ihre Entscheidung mit. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der ausstellenden Behörde kann jede zuständige Behörde den betreffenden Personen Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen.\nDie in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten auch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen, um dafür zu sorgen, dass die Fahrzeit und die Reisen von Inhabern von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern, die nach dieser Richtlinie anerkannt sind, erfasst werden, sofern der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt und die Reisen, die in einem Zeitraum von höchstens 15 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Validierung durchgeführt wurden, validiert werden. Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Binnenwasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet, auf denen Befähigungen für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlich sind.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN - ABSCHNITT II Administrative Zusammenarbeit - Art. 15 Kooperation\n\nStellt ein in Artikel 39 Absatz 3 genannter Mitgliedstaat fest, dass ein Befähigungszeugnis, das von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, oder liegen Gründe der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, so ersucht die zuständige Behörde die ausstellende Behörde, eine Aussetzung dieses Befähigungszeugnisses gemäß Artikel 14 zu prüfen. Die ersuchende Behörde setzt die Kommission über ihr Ersuchen in Kenntnis. Die Behörde, die das betreffende Befähigungszeugnis ausgestellt hat, prüft das Ersuchen und teilt der anderen Behörde ihre Entscheidung mit. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der ausstellenden Behörde kann jede zuständige Behörde den betreffenden Personen Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen.\nDie in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten auch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen, um dafür zu sorgen, dass die Fahrzeit und die Reisen von Inhabern von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern, die nach dieser Richtlinie anerkannt sind, erfasst werden, sofern der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt und die Reisen, die in einem Zeitraum von höchstens 15 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Validierung durchgeführt wurden, validiert werden. Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten unterrichten gegebenenfalls die Kommission über die Binnenwasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet, auf denen Befähigungen für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlich sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Administrative Zusammenarbeit",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 14","Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 13","Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 12","Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer","art-12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 16","Anforderungen für Befähigungen","art-16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Beurteilung der Befähigung","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 18","Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde","art-18",[],false]