[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953362,"Art. 18","art-18","Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde","KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Prüfungen unter ihrer Zuständigkeit organisiert werden. Sie sorgen dafür, dass diese Prüfungen von Prüfern durchgeführt werden, die qualifiziert sind, die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Bewerbern, die die praktische Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestanden haben, ein Zeugnis über die praktische Prüfung aus, wenn diese Prüfung an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt wurde und der Bewerber die Ausstellung eines solchen Zeugnisses beantragt hat.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.\n(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 2 genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, ohne weitere Anforderungen oder Beurteilungen an.\n(5) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen können die in Absatz 1 genannten Prüfer durch qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.\n(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfer und qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß diesem Kapitel nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONEN - ABSCHNITT III Befähigungen - Art. 18 Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Prüfungen unter ihrer Zuständigkeit organisiert werden. Sie sorgen dafür, dass diese Prüfungen von Prüfern durchgeführt werden, die qualifiziert sind, die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Bewerbern, die die praktische Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestanden haben, ein Zeugnis über die praktische Prüfung aus, wenn diese Prüfung an einem Simulator, der den Anforderungen des Artikels 21 entspricht, durchgeführt wurde und der Bewerber die Ausstellung eines solchen Zeugnisses beantragt hat.\n(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.\n(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 2 genannten Zeugnisse über praktische Prüfungen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, ohne weitere Anforderungen oder Beurteilungen an.\n(5) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen können die in Absatz 1 genannten Prüfer durch qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.\n(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfer und qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß diesem Kapitel nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT III Befähigungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 17","Beurteilung der Befähigung","art-17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 16","Anforderungen für Befähigungen","art-16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 15","Kooperation","art-15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 19","Zulassung von Ausbildungsprogrammen","art-19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 20","Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken","art-20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 21","Einsatz von Simulatoren","art-21",[],false]