[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953376,"Art. 32","art-32","CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte","KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN","Delegierte Rechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen wurden — außer solchen, die auf Artikel 25 beruhen —, haben auf die vom CESNI festgelegten Standards zu verweisen, sofern\na) diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;\nb) diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen;\nc) die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.\nSind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.\nVerweisen nach dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese delegierten Rechtsakte auf und fügt in Anhang IV den einschlägigen Verweis ein bzw. aktualisiert diesen und fügt den Beginn der Anwendung ein.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 32 CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte\n\nDelegierte Rechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen wurden — außer solchen, die auf Artikel 25 beruhen —, haben auf die vom CESNI festgelegten Standards zu verweisen, sofern\na) diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind;\nb) diese Standards gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen;\nc) die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden.\nSind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kommission andere Standards vorsehen oder auf solche verweisen.\nVerweisen nach dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte auf Standards, nimmt die Kommission den gesamten Wortlaut dieser Standards in diese delegierten Rechtsakte auf und fügt in Anhang IV den einschlägigen Verweis ein bzw. aktualisiert diesen und fügt den Beginn der Anwendung ein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Ausübung der Befugnisübertragung","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Sanktionen","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Prävention von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Ausschussverfahren","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Überprüfung","art-35",[],false]