[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953349,"Art. 5","art-5","Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten","KAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas entweder ein im Einklang mit Artikel 11 ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkanntes Zeugnis mit sich führen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, die gemäß der Richtlinie 2008\u002F106\u002FEG und somit gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE - Art. 5 Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas entweder ein im Einklang mit Artikel 11 ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkanntes Zeugnis mit sich führen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, die gemäß der Richtlinie 2008\u002F106\u002FEG und somit gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter","art-8",[],false]