[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953351,"Art. 7","art-7","Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind","KAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE","(1) Ein Mitgliedstaat kann Personen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6, die ausschließlich auf nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats — einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden — verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 22 Absätze 3 und 6 ausnehmen.\n(2) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 1 gewährt, kann für die in Absatz 1 genannten Personen Befähigungszeugnisse unter Bedingungen ausstellen, die von den allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie abweichen, sofern durch solche Zeugnisse ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Anerkennung dieser Zeugnisse in anderen Mitgliedstaaten unterliegt der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG oder gegebenenfalls der Richtlinie 2005\u002F45\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13).\n(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen. Die Kommission macht Informationen über die gewährten Ausnahmen öffentlich zugänglich.","DIR_2017_2397 - KAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE - Art. 7 Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind\n\n(1) Ein Mitgliedstaat kann Personen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6, die ausschließlich auf nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats — einschließlich Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden — verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 22 Absätze 3 und 6 ausnehmen.\n(2) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 1 gewährt, kann für die in Absatz 1 genannten Personen Befähigungszeugnisse unter Bedingungen ausstellen, die von den allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie abweichen, sofern durch solche Zeugnisse ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Anerkennung dieser Zeugnisse in anderen Mitgliedstaaten unterliegt der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG oder gegebenenfalls der Richtlinie 2005\u002F45\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13).\n(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen. Die Kommission macht Informationen über die gewährten Ausnahmen öffentlich zugänglich.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Anerkennung","art-10",[],false]