[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953311,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","In Fällen, in denen Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten sie Unionsbefähigungszeugnisse für Personen anerkennen, die auf denjenigen ihrer nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, in dem die Ausnahme Anwendung findet. Diese Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die betreffenden Binnenwasserstraßen auch dafür sorgen, dass die Daten zu den Fahrzeiten und den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch von Inhabern eines Unionsbefähigungszeugnisses validiert werden, wenn das Besatzungsmitglied dies beantragt. Zudem sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen und Sanktionen festlegen und durchsetzen, um Betrug und andere rechtswidrige Praktiken auf diesen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen im Zusammenhang mit Unionsbefähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern zu verhindern.","DIR_2017_2397 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nIn Fällen, in denen Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Verpflichtung des Mitführens eines Unionsbefähigungszeugnisses gewähren, sollten sie Unionsbefähigungszeugnisse für Personen anerkennen, die auf denjenigen ihrer nationalen Binnenwasserstraßen tätig sind, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, in dem die Ausnahme Anwendung findet. Diese Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die betreffenden Binnenwasserstraßen auch dafür sorgen, dass die Daten zu den Fahrzeiten und den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch von Inhabern eines Unionsbefähigungszeugnisses validiert werden, wenn das Besatzungsmitglied dies beantragt. Zudem sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen und Sanktionen festlegen und durchsetzen, um Betrug und andere rechtswidrige Praktiken auf diesen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen im Zusammenhang mit Unionsbefähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern zu verhindern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]