[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2397-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2397","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91\u002F672\u002FEWG und 96\u002F50\u002FEG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2397",6953313,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Einem Mitgliedstaat, in dem es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundene Binnenwasserstraße gibt und der sich gemäß dieser Richtlinie gegen die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen entscheidet, würde eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung auferlegt werden, müsste er alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden. Daher sollte ein solcher Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über die Ausstellung von Befähigungszeugnissen ausgenommen werden, solange er bei seiner Entscheidung bleibt, keine Unionsbefähigungszeugnisse auszustellen. Ein solcher Mitgliedstaat sollte dennoch verpflichtet sein, in seinem Hoheitsgebiet die Unionsbefähigungszeugnisse anzuerkennen, um die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union zu fördern, den mit dieser Mobilität verbundenen Verwaltungsaufwand zu mindern und die Binnenschifffahrt als Berufsweg attraktiver zu gestalten.","DIR_2017_2397 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nEinem Mitgliedstaat, in dem es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundene Binnenwasserstraße gibt und der sich gemäß dieser Richtlinie gegen die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen entscheidet, würde eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung auferlegt werden, müsste er alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden. Daher sollte ein solcher Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über die Ausstellung von Befähigungszeugnissen ausgenommen werden, solange er bei seiner Entscheidung bleibt, keine Unionsbefähigungszeugnisse auszustellen. Ein solcher Mitgliedstaat sollte dennoch verpflichtet sein, in seinem Hoheitsgebiet die Unionsbefähigungszeugnisse anzuerkennen, um die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union zu fördern, den mit dieser Mobilität verbundenen Verwaltungsaufwand zu mindern und die Binnenschifffahrt als Berufsweg attraktiver zu gestalten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]