[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2398-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2398","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2398",6953430,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Da zur Exposition gegenüber Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer, die Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, geschützt werden, indem eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgesetzt wird. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, nach Beendigung der Exposition auf Hinweis eines Arztes oder einer für die Gesundheitsüberwachung zuständigen Behörde fortgesetzt wird. Diese Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis durchgeführt werden. Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass diese Gesundheitsüberwachung bei allen betroffenen Arbeitnehmern erfolgt.","DIR_2017_2398 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDa zur Exposition gegenüber Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer, die Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, geschützt werden, indem eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgesetzt wird. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, nach Beendigung der Exposition auf Hinweis eines Arztes oder einer für die Gesundheitsüberwachung zuständigen Behörde fortgesetzt wird. Diese Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis durchgeführt werden. Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass diese Gesundheitsüberwachung bei allen betroffenen Arbeitnehmern erfolgt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]