[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2399-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2399","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2399",6953480,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften über den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz für die Zwecke des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der Union und insbesondere zur Verbesserung der Wirksamkeit der Regelung der Gläubigerbeteiligung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte diese Richtlinie die anderen Optionen und Ausnahmen nicht berühren, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen.","DIR_2017_2399 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften über den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz für die Zwecke des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der Union und insbesondere zur Verbesserung der Wirksamkeit der Regelung der Gläubigerbeteiligung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte diese Richtlinie die anderen Optionen und Ausnahmen nicht berühren, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]