[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2399-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2399","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2399",6953469,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für alle Institute in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Zur Durchführung hat die Kommission vorgeschlagen, dass das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRIs (die „TLAC-Mindestanforderung“) und die für die Einhaltung dieses Standards angewendeten Kriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in das Unionsrecht eingeführt werden sollten, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRIs und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRIs sowie den einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit durch gezielte Änderungen der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Rechnung getragen werden sollte.\nDie oben genannten Gesetzgebungsakte, in der Fassung des Änderungsvorschlages, sowie die Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden durch die vorliegende Richtlinie, die den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge betrifft, ergänzt.","DIR_2017_2399 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nBei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für alle Institute in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Zur Durchführung hat die Kommission vorgeschlagen, dass das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRIs (die „TLAC-Mindestanforderung“) und die für die Einhaltung dieses Standards angewendeten Kriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in das Unionsrecht eingeführt werden sollten, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRIs und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRIs sowie den einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit durch gezielte Änderungen der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Rechnung getragen werden sollte.\nDie oben genannten Gesetzgebungsakte, in der Fassung des Änderungsvorschlages, sowie die Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden durch die vorliegende Richtlinie, die den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge betrifft, ergänzt.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]