[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2455-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2455","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG und der Richtlinie 2009\u002F132\u002FEG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2455",6953506,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2010\u002F24\u002FEU des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 904\u002F2010 des Rates (6) ähnelt, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angebracht, dass die Kommission von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904\u002F2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt wird.","DIR_2017_2455 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nUm einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2010\u002F24\u002FEU des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 904\u002F2010 des Rates (6) ähnelt, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angebracht, dass die Kommission von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904\u002F2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]