[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_2455-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_2455","zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG und der Richtlinie 2009\u002F132\u002FEG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L2455",6953507,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Diese Regelungen können zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat der Einfuhr nicht die systematische Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze gemäß dieser Sonderregelung ermöglicht, sollte der Enderwerber sich für das Standard-Einfuhrverfahren entscheiden können, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.","DIR_2017_2455 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nInfolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Diese Regelungen können zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat der Einfuhr nicht die systematische Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze gemäß dieser Sonderregelung ermöglicht, sollte der Enderwerber sich für das Standard-Einfuhrverfahren entscheiden können, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]