[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_541-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_541","zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0541",6953700,"Art. 16","art-16","Mildernde Umstände","TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN","Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter\na) sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und\nb) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln oder iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.","DIR_2017_541 - TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN - Art. 16 Mildernde Umstände\n\nDie Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter\na) sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und\nb) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln oder iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Strafen gegen natürliche Personen","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Beihilfe, Anstiftung und Versuch","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Bezug zu terroristischen Straftaten","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Sanktionen gegen juristische Personen","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung","art-19",[],false]