[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_541-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_541","zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0541",6953707,"Art. 23","art-23","Grundrechte und Grundfreiheiten","TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN","(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten festlegen, die gemäß den Grundprinzipien in Bezug auf die Freiheit der Presse und anderer Medien erforderlich sind und damit im Einklang stehen und die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Presse oder anderer Medien sowie die entsprechenden Verfahrensgarantien regeln, wenn solche Modalitäten sich auf die Feststellung oder Einschränkung der Haftung beziehen.","DIR_2017_541 - TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN - Art. 23 Grundrechte und Grundfreiheiten\n\n(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten festlegen, die gemäß den Grundprinzipien in Bezug auf die Freiheit der Presse und anderer Medien erforderlich sind und damit im Einklang stehen und die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Presse oder anderer Medien sowie die entsprechenden Verfahrensgarantien regeln, wenn solche Modalitäten sich auf die Feststellung oder Einschränkung der Haftung beziehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Änderungen des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Ermittlungsinstrumente und Einziehung","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Schutz der Opfer des Terrorismus","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Rechte von Opfern des Terrorismus mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat","art-26",[],false]