[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_541-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_541","zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0541",6953653,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","In Anbetracht der Schwere der Bedrohung und der Notwendigkeit, insbesondere den Strom ausländischer terroristischer Kämpfer einzudämmen, müssen Reisen ins Ausland für terroristische Zwecke, das heißt nicht nur zum Zwecke der Begehung terroristischer Straftaten und der Durchführung oder des Absolvierens einer Ausbildung, sondern auch zur Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung, unter Strafe gestellt werden. Es ist nicht unabdingbar, das Reisen als solches unter Strafe zu stellen. Ferner stellt die Einreise in das Unionsgebiet zu terroristischen Zwecken eine immer größere Bedrohung der Sicherheit dar. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, terroristische Bedrohungen, die sich aus Reisen in die Mitgliedstaaten zu terroristischen Zwecken für den betreffenden Mitgliedstaat ergeben, dadurch zu bekämpfen, dass Vorbereitungshandlungen, zu denen auch Planung oder Verschwörung gehören können und die unternommen werden, um eine terroristische Straftat zu begehen oder zu ihrer Begehung beizutragen, unter Strafe gestellt werden. Jede Handlung zur Erleichterung solcher Reisen sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.","DIR_2017_541 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nIn Anbetracht der Schwere der Bedrohung und der Notwendigkeit, insbesondere den Strom ausländischer terroristischer Kämpfer einzudämmen, müssen Reisen ins Ausland für terroristische Zwecke, das heißt nicht nur zum Zwecke der Begehung terroristischer Straftaten und der Durchführung oder des Absolvierens einer Ausbildung, sondern auch zur Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung, unter Strafe gestellt werden. Es ist nicht unabdingbar, das Reisen als solches unter Strafe zu stellen. Ferner stellt die Einreise in das Unionsgebiet zu terroristischen Zwecken eine immer größere Bedrohung der Sicherheit dar. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, terroristische Bedrohungen, die sich aus Reisen in die Mitgliedstaaten zu terroristischen Zwecken für den betreffenden Mitgliedstaat ergeben, dadurch zu bekämpfen, dass Vorbereitungshandlungen, zu denen auch Planung oder Verschwörung gehören können und die unternommen werden, um eine terroristische Straftat zu begehen oder zu ihrer Begehung beizutragen, unter Strafe gestellt werden. Jede Handlung zur Erleichterung solcher Reisen sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]