[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_541-erwgr-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_541","zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0541",6953666,"ErwGr. 25","erwgr-25",null,"Erwägungsgründe","Zum Ausbau des bestehenden Rahmens für den Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung nach Maßgabe des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass relevante Informationen, die ihre zuständigen Behörden, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte oder Ermittlungsrichter, im Rahmen von Strafverfahren erhoben haben, den entsprechenden zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, für die ihres Erachtens diese Informationen relevant sein könnten, zugänglich gemacht werden. Derartige relevante Informationen sollten gegebenenfalls mindestens die Informationen enthalten, die nach dem Beschluss 2005\u002F671\u002FJI an Europol oder Eurojust übermittelt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und unbeschadet der Unionsvorschriften über die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Strafverfahren, die etwa in der Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI enthalten sind.","DIR_2017_541 - Erwägungsgründe - ErwGr. 25\n\nZum Ausbau des bestehenden Rahmens für den Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung nach Maßgabe des Beschlusses 2005\u002F671\u002FJI sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass relevante Informationen, die ihre zuständigen Behörden, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte oder Ermittlungsrichter, im Rahmen von Strafverfahren erhoben haben, den entsprechenden zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, für die ihres Erachtens diese Informationen relevant sein könnten, zugänglich gemacht werden. Derartige relevante Informationen sollten gegebenenfalls mindestens die Informationen enthalten, die nach dem Beschluss 2005\u002F671\u002FJI an Europol oder Eurojust übermittelt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und unbeschadet der Unionsvorschriften über die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Strafverfahren, die etwa in der Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder dem Rahmenbeschluss 2006\u002F960\u002FJI enthalten sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 22","erwgr-22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 28","erwgr-28",[],false]