[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_828-art-3d-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_828","zur Änderung der Richtlinie 2007\u002F36\u002FEG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0828",6953820,"Art. 3d","art-3d","Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten",null,"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Intermediäre jegliche für gemäß diesem Kapitel erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenlegen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.\n(3) Die Mitgliedstaaten können Intermediären untersagen, Entgelte für die gemäß diesem Kapitel erbrachten Dienstleistungen zu verlangen.","DIR_2017_828 - Art. 3d Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Intermediäre jegliche für gemäß diesem Kapitel erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenlegen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.\n(3) Die Mitgliedstaaten können Intermediären untersagen, Entgelte für die gemäß diesem Kapitel erbrachten Dienstleistungen zu verlangen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3c","Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten","art-3c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3b","Übermittlung von Informationen","art-3b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3a","Identifizierung der Aktionäre","art-3a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 3e","Intermediäre aus Drittländern","art-3e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 3f","Informationen über die Durchführung","art-3f",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 3g","Mitwirkungspolitik","art-3g",[],false]