[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2017_828-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2017_828","zur Änderung der Richtlinie 2007\u002F36\u002FEG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017L0828",6953799,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Einrichtungen, wie etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erlassen wurden. Die Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union sollten als lex specialis gegenüber dieser Richtlinie angesehen werden und dieser Richtlinie insofern vorgehen, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen den Anforderungen widersprechen, die in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Union festgelegt sind. Allerdings sollten die einzelnen Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung dieser Richtlinie oder die Erreichung ihres allgemeinen Ziels beeinträchtigt werden. Die Tatsache allein, dass es spezifische Unionsregelungen in einem bestimmten Sektor gibt, sollte die Anwendung dieser Richtlinie nicht ausschließen. Enthält diese Richtlinie speziellere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, hinzu, sollten die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, zusammen mit denjenigen dieser Richtlinie angewandt werden.","DIR_2017_828 - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nDiese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Einrichtungen, wie etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erlassen wurden. Die Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union sollten als lex specialis gegenüber dieser Richtlinie angesehen werden und dieser Richtlinie insofern vorgehen, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen den Anforderungen widersprechen, die in einem sektorspezifischen Rechtsakt der Union festgelegt sind. Allerdings sollten die einzelnen Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung dieser Richtlinie oder die Erreichung ihres allgemeinen Ziels beeinträchtigt werden. Die Tatsache allein, dass es spezifische Unionsregelungen in einem bestimmten Sektor gibt, sollte die Anwendung dieser Richtlinie nicht ausschließen. Enthält diese Richtlinie speziellere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, hinzu, sollten die Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, zusammen mit denjenigen dieser Richtlinie angewandt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]